Rz. 7

Die Bekanntgabe gem. § 122a AO steht im Ermessen der Finanzverwaltung. Bei der Ausübung des Ermessens sind die allgemeinen Ermessensregeln zu beachten.[1] Die Finanzverwaltung kann daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 122a AO entscheiden, ob sie das Verfahren gem. § 122a AO wählt. Sie ist nicht verpflichtet, wenn der Beteiligte seine Einwilligung zur Bekanntgabe durch elektronische Bereitstellung des Verwaltungsakts gegeben hat, diesen Weg auch zu wählen. In der Praxis wird die Finanzverwaltung aber i. d. R. bei Vorliegen einer derartigen Einwilligung auch das Verfahren gem. § 122a AO wählen. Sie kann aber auch eine wirksame Bekanntgabe gem. § 122 AO vornehmen.

 

Rz. 8

Die Finanzverwaltung kann für jeden Verwaltungsakt einzeln entscheiden, ob sie diesen gem. § 122a AO bekannt gibt. Es ist daher nicht zwingend, dass alle Verwaltungsakte gem. § 122a AO bekannt gegeben werden, wenn diese Art der Bekanntgabe einmal gewählt wurde. Auch dann kann wieder eine Bekanntgabe gem. § 122 AO erfolgen. Auch wenn nach Einwilligung des Beteiligten zunächst (ggf. auch über einen längeren Zeitraum) keine Bekanntgabe gem. § 122a AO erfolgt, sondern weiterhin gem. § 122 AO bekannt gegeben wird, ist eine erstmalige Bekanntgabe gem. § 122a AO nicht ermessensfehlerhaft. Da für jeden Verwaltungsakt einzeln zu entscheiden ist, ob er gem. § 122a AO bekannt gegeben wird, können verschiedene FÄ bzw. Finanzbeamte zu einem unterschiedlichen Ergebnis kommen.

 

Rz. 9

Ermessensfehlerhaft ist es, wenn die Finanzverwaltung ohne Ermessensausübung eine Bekanntgabe gem. § 122a AO wählt, nur weil die Einwilligung des Beteiligten vorliegt. Insoweit liegt ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensausfalls vor.

[1] Vgl. § 5 AO.

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