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Die Regelung greift für alle Verwaltungsakte, die den Regelungen der AO unterliegen. Die Norm unterscheidet nicht zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Sowohl Steuerbescheide als auch sonstige Verwaltungsakte können damit durch Bereitstellen zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Umgekehrt kann nicht jede Form der Kommunikation über die elektronische Bereitstellung erfolgen. Sofern das FA keinen Verwaltungsakt erlässt, sondern z. B. eine Willenserklärung oder Wissenserklärung seitens des FA vorliegt, kann diese nicht gem. § 122a AO wirksam dem Stpfl. zugehen. Derartige Erklärungen werden dem Stpfl. auch nicht bekannt gegeben, sondern sie gehen ihm zu.

Steuerbescheide als besondere Verwaltungsakte können nach dem Verfahren gem. § 122a AO bekannt gegeben werden. Dies gilt für jede Steuerart. Der Bescheid muss nur nach den Regelungen der AO erlassen worden sein.

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