Rz. 1

Die Neuregelung zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingeführt worden. Damit soll auch im Rahmen der Bekanntgabe eine Vereinfachung erfolgen. § 122a AO regelt eine Sonderform der Bekanntgabe und ist damit eine Spezialregelung zu § 122 AO, in dem die allgemeinen Bekanntgabevoraussetzungen geregelt sind. Die Nutzung moderner Kommunikationsmittel wird damit auch im Rahmen der Bekanntgabe ermöglicht.

Die elektronische Bekanntgabe kann erstmalig auf nach dem 31.12.2016 erlassene Verwaltungsakte angewendet werden. Sofern die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben sind, kann ein abweichender, späterer Anwendungszeitpunkt bestimmt werden.

 

Rz. 1a

Durch das Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen v. 3.12.2020[2] wurde § 122a Abs. 5 AO hinzugefügt. Die Vorschrift stellt klar, dass die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf i. S. d. § 122a Abs. 1 AO nicht auf eigene Verfahren der Finanzverwaltung (z. B. das Verfahren ELSTER) beschränkt ist, sondern für die Bereitstellung des Verwaltungsakts auch das Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) zum Datenabruf verwendet werden kann. Bei Einwilligung in beiden Nutzerkonten trifft die Finanzbehörde die Entscheidung über die Wahl des zu verwendenden Postfachs – Postfach bei der Finanzverwaltung (z. B. das ELSTER-Postfach) oder das Postfach nach § 2 Abs. 7 OZG.[3]

[1] v. 22.7.2016, BGBl I 2016, 1679.
[2] BGBl I 2020, 2668.
[3] BT-Drs. 19/23776, 25.

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