Rz. 209

Nicht ausdrücklich geregelt ist die Form der Bekanntgabe mündlicher Verwaltungsakte. Die Zulässigkeit von Verwaltungsakten in mündlicher Form oder durch Zeichen usw. ergibt sich aus § 119 Abs. 2 AO. Aus der Möglichkeit, mündliche und andere nicht schriftliche Verwaltungsakte zu erlassen, ergibt sich auch die Form der Bekanntgabe. Mündliche Verwaltungsakte sind daher mündlich bekannt zu geben, wobei auch fernmündliche Bekanntgabe genügt.[1] Verwaltungsakte, die in Form von Zeichen ergehen, werden durch diese Zeichen bekannt gegeben. Die Bekanntgabe ist wirksam, wenn sie unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls geeignet ist, dem Beteiligten den Inhalt des Verwaltungsakts zur Kenntnis zu bringen.[2] Die Bekanntgabe an einen Empfangsboten ist auch bei mündlicher Bekanntgabe ausreichend.

 

Rz. 210

Wird ein nicht schriftlicher Verwaltungsakt gem. § 119 Abs. 2 AO schriftlich oder elektronisch bestätigt, so ist diese Bestätigung zwar kein Verwaltungsakt; es ist aber gerechtfertigt zu fordern, dass diese Bestätigung nach § 122 Abs. 1 AO bekannt gegeben werden muss, und auch auf die Bekanntgabe § 122 Abs. 2 AO entsprechend anzuwenden.

[2] BFH v. 18.10.1988, VII R 123/85, BStBl II 1989, 76; eine mündliche Bekanntgabe an einen tauben Beteiligten ist z. B. fehlerhaft.

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