Rz. 86

Bei Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen ist Adressat nicht der Beteiligte, sondern die gesetzlichen Vertreter.[1] Im Anschriftenfeld des Verwaltungsakts ist daher der gesetzliche Vertreter einzutragen, wenn der Verwaltungsakt nicht einem Empfangsbevollmächtigten bekannt zu geben ist. Aus dem Bescheid muss sich jedoch ergeben, dass er an den Adressaten als gesetzlichen Vertreter für den Geschäftsunfähigen bzw. Minderjährigen gerichtet ist[2]; der Minderjährige als Beteiligter ist identifizierbar zu bezeichnen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden (Eltern), so sind beide Adressaten; es genügt jedoch analog § 171 Abs. 3 ZPO die Bekanntgabe an einen von ihnen.[3]

Ist Betreuung angeordnet, wird der Betreute damit nicht notwendig geschäftsunfähig. Die Bekanntgabe kann daher weiter an den Betreuten, aber auch an den Betreuer erfolgen.[4]

 

Rz. 87

Ist der Minderjährige wirksam zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt worden[5], so ist er bürgerlich-rechtlich und auch steuerrechtlich für alle Geschäfte geschäftsfähig, die der Betrieb mit sich bringt. Verwaltungsakte, die den Geschäftsbetrieb betreffen, sind daher nur an den Minderjährigen zu adressieren und ihm bekannt zu geben.

Entsprechendes gilt, wenn der Minderjährige zur Eingehung eines Dienstverhältnisses ermächtigt worden ist.[6] Entscheidend ist der Umfang der steuerlichen Handlungsfähigkeit nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 AO.[7]

Hat der Minderjährige jedoch weitere Einkünfte, für die er nicht als geschäftsfähig gilt, ist der Bescheid an die gesetzlichen Vertreter bekannt zu geben.[8]

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