Rz. 3

§ 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO dienen dem Schutz nicht voll geschäftsfähiger Personen, indem die (beschränkte) Geschäftsfähigkeit zur Voraussetzung erhoben wird, damit eine natürliche Person rechtswirksame Verfahrenshandlungen vornehmen kann.[1] Die Schutzrichtung der Norm indiziert, dass die Verfahrenshandlungsfähigkeit von Amts wegen zu jeder Zeit des Steuerverwaltungsverfahrens zu prüfen ist.[2]

 

Rz. 4

Die Finanzbehörde kann sich somit nicht auf den guten Glauben hinsichtlich der Verfahrenshandlungsfähigkeit eines Beteiligten zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung berufen.[3] Ungeachtet dieser Amtsermittlungspflicht darf die Finanzbehörde aber grds. von der Verfahrenshandlungsfähigkeit eines Beteiligten ausgehen und ist nur bei Tatsachen, die Zweifel an der Verfahrenshandlungsfähigkeit rechtfertigen zur Prüfung verpflichtet.

§ 79 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO regeln die Verfahrenshandlungsfähigkeit von (handlungsunfähigen) juristischen Personen etc. und Behörden unter Verweis auf die Bestimmungen zur Vertretung dieser Rechtsgebilde.

§ 79 Abs. 2 und 3 AO sollen einem etwaigen widersprüchlichem Handeln in Betreuungs- und Pflegefällen entgegenwirken.[4]

[1] BFH v. 27.7.1994, XI S 1/94, BStBl II 1994, 787; BFH v. 16.4.1997, XI R 61/94, BStBl II 1997, 595; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 79 AO Rz. 2; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 79 AO Rz. 5; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 79 AO Rz. 6; Ebling, DStZ 1998, 322.
[3] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 79 AO Rz. 128; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 79 AO Rz. 2; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 79 AO Rz. 6; Ebling, DStZ 1998, 322.
[4] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 79 AO Rz. 5.

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