Rz. 39

Ein- und Verkaufsstellen sind nach § 12 S. 2 Nr. 6 AO Betriebstätten. Es handelt sich um Geschäftseinrichtungen oder Anlagen, die dem Ein- oder Verkauf von Waren dienen und mangels Selbstständigkeit keine Geschäftsstellen sind.

Nr. 6 bildet ein Beispiel des Betriebstättenbegriffs nach Nr. 1, keine Erweiterung. Ein- und Verkaufsstellen sind daher nur Betriebstätten, wenn sie eine "feste Geschäftseinrichtung oder Anlage" i. S. d. S. 1 darstellen, über die der Unternehmer Verfügungsmacht besitzt[1]. Die Betriebstätte eines bestellten Vertreters, der den Geschäftsherrn binden kann, ist daher grundsätzlich keine Betriebstätte des Geschäftsherrn; vielmehr ist dieser Fall nach § 13 AO zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer im Ladengeschäft eines anderen Unternehmers Waren verkauft. In beiden Fällen fehlt es an der Verfügungsmacht des Stpfl. über die feste Geschäftseinrichtung.

Im Ergebnis wird daher nicht an jedem Ort eine Betriebstätte begründet, an dem Verkaufsaktivitäten stattfinden, sondern nur dort, wo eine feste Geschäftseinrichtung unterhalten wird.

 

Rz. 40

Nach Art. 5 Abs. 4d OECD-MA bildet es keine Betriebstätte, wenn die Geschäftseinrichtung nur dazu dient, für den Stpfl. Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen. Daher bilden nur Verkaufsstellen, nicht aber Einkaufsstellen eine Betriebstätte.

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