Rz. 31
Eine Betriebstätte bildet nach § 12 S. 2 Nr. 2 AO auch die Zweigniederlassung. Gemeint ist eine Zweigniederlassung i. S. d. § 13 HGB; sie ist zwar in das Handelsregister einzutragen, doch liegt auch dann eine Betriebstätte vor, wenn im Einzelfall die Eintragung unterblieben ist. Der Begriff der Zweigniederlassung i.S.d. § 12 S. 2 Nr. 2 AO entspricht dem umsatzsteuerlichen Begriff einer Zweigniederlassung.[1]
Eine Zweigniederlassung ist ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter Unternehmensbereich, der grundsätzlich alle Funktionen besitzt, die für die Ausübung der (Teil-)Unternehmenstätigkeit erforderlich sind.
Der Unternehmer muss Verfügungsgewalt über die Zweigniederlassung besitzen[2]; insoweit dient Nr. 2 nur der Verdeutlichung des S. 1, nicht der Erweiterung.
Rz. 32
Art. 5 Abs. 2b OECD-MA bestimmt ebenfalls, dass eine Zweigniederlassung eine Betriebstätte begründet.
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