Rz. 33

Nach § 12 S. 2 Nr. 3 AO ist eine Geschäftsstelle eine Betriebstätte. Geschäftsstellen sind außerhalb des Büros der Geschäftsleitung eingerichtete Büros oder sonstige für den Publikumsverkehr bestimmte Einrichtungen, die nicht Zweigstellen sind und nicht dem Ein- und Verkauf (hierzu Nr. 6) dienen. In ihnen müssen unternehmensbezogene Tätigkeiten ausgeführt werden[1]. Von der Zweigniederlassung unterscheiden sie sich dadurch, dass sie nicht mit Selbstständigkeit ausgestattet sind und nicht alle (kaufmännischen) Funktionen wahrnehmen. Sie sind unselbstständige Teilfunktionen der Hauptniederlassung bzw. einer Zweigniederlassung. Sie dienen z. B. der Entgegennahme von Aufträgen, der Erleichterung des Publikumsverkehrs und der örtlichen Repräsentanz.

Der Unternehmer muss Verfügungsgewalt über die Geschäftsstelle besitzen[2]; insoweit dient Nr. 3 nur der Verdeutlichung des S. 1, nicht der Erweiterung.

 

Rz. 34

Art. 5 Abs. 2c OECD-MA bestimmt ebenfalls, dass eine Geschäftsstelle eine Betriebstätte begründet.

Nach Art. 5 Abs. 4d, e OECD-MA bildet aber eine Geschäftsstelle keine Betriebstätte, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt ist, Informationen zu beschaffen oder Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeit auszuüben.

[2] Vgl. Rz. 13.

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