Rz. 33

Die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des erlassenden Beamten dient der Zuständigkeitskontrolle; ihr Fehlen führt nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit.[1] Es brauchen nur Unterschrift oder Namenswiedergabe vorhanden sein; die Namenswiedergabe ersetzt also die Unterschrift. Die Unterschrift verlangt die eigenhändige Unterzeichnung mit dem Familiennamen; diese muss nicht unbedingt lesbar, aber individuell sein.

Nicht zur Wahrung der Form gehört es, dass ein Siegelabdruck beigefügt ist; ein solcher Siegelabdruck kann (z. B. zur Angabe der Behörde), muss aber nicht angebracht werden.

Namenswiedergabe ist die maschinengeschriebene, faksimilierte oder gedruckte, nicht notwendig auch beglaubigte Wiedergabe des Namens; erfolgt eine Beglaubigung, muss der Beglaubigungsvermerk selbst von dem beglaubigenden Amtsträger unterschrieben sein.

Die Namenswiedergabe erfordert nicht, dass auch auf dem bei den Akten verbleibenden Exemplar der Name des Beamten angebracht sein muss.[2] Das bei den Akten verbleibende Exemplar ist nach § 124 Abs. 1 AO im Außenverhältnis ohne Bedeutung; was dort angebracht wird, hat auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts keinen Einfluss.

Eine Paraphe ersetzt Unterschrift und Namenswiedergabe nicht.[3]

Fehlen die Namenswiedergabe und die Unterschrift, ist der Verwaltungsakt fehlerhaft. Eine Heilung dieses Fehlers ist nach § 126 AO nicht möglich, wohl aber kann der Fehler nach § 127 AO unbeachtlich sein.[4]

 

Rz. 33a

Die Angabe des Datums des Erlasses des Verwaltungsakts ist nicht vorgeschrieben, da rechtlich von Bedeutung nur der Tag der Bekanntgabe, nicht der des Erlasses ist.

[2] So zu Unrecht Rößler, DStZ 1981, 70.
[3] Seer, in Tipke/Kruse AO/FGO, § 119 AO Rz. 19.
[4] A. A. FG Rheinland-Pfalz v. 12.11.1980. V 50/79, EFG 1981,322, das zu Unrecht (unheilbare) Nichtigkeit annimmt.

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