Rz. 20

Die AO enthält keine umfassende Regelung der Bestandteile eines Verwaltungsakts. Aus dem Wesen des Verwaltungsakts als Regelung mit Rechtswirkung nach außen ist jedoch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift zu schließen, dass er eine"Regelung" enthalten muss, also eine bindende Entscheidung. Diese Regelung ist der Kern des Verwaltungsakts und erwächst allein in Bestandskraft. Im Anschluss an gerichtliche Urteile kann diese Regelung als "Tenor" bezeichnet werden. Vgl. im Einzelnen Rz. 22. Ob und welche Regelung in dem jeweiligen Verwaltungsakt getroffen wird, ist durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen.[1] Liegt danach keine Regelung vor, kann auch nicht die bloße Tatsache, dass eine Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist, die Handlung der Behörde als Verwaltungsakt qualifizieren.[2]

Auf diesen Tenor bezieht sich § 119 Abs. 1 AO; vgl. Erl. bei Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 119 AO.

Aus dem Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit, § 119 Abs. 1 AO, folgt auch, dass der Verwaltungsakt denjenigen genau bezeichnen muss, für den er bestimmt ist, dem gegenüber also die Regelung vorgenommen wird (Adressat); es muss klar erkennbar sein, wem gegenüber die Regelung vorgenommen wird.[3]

Nach §§ 119 Abs. 3, 125 Abs. 2 Nr. 1 AO muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen; auch dies ist daher notwendiger Bestandteil eines (schriftlichen) Verwaltungsakts.

Nach § 121 Abs. 1 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt grundsätzlich zu begründen; hierzu sowie zu den Voraussetzungen des Absehens von einer Begründung vgl. Erl. bei Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 121 AO. Auch die Begründung bildet daher einen Teil eines (schriftlichen) Verwaltungsakts.

§ 119 Abs. 3 AO erfordert bei einem schriftlichen Verwaltungsakt schließlich Unterschrift oder Namenswiedergabe.[4]

 

Rz. 21

Ein (schriftlicher) Verwaltungsakt muss diese Bestandteile enthalten, wenn nicht durch gesetzliche Vorschrift vorgesehen ist, dass einzelne dieser Teile in bestimmten Fällen fehlen können. Fehlt einer dieser Bestandteile, ohne dass dies im Gesetz vorgesehen ist, ist der Verwaltungsakt, je nach der Schwere des Fehlers und der Bedeutung des fehlenden Bestandteils, anfechtbar oder nichtig.

Eine bestimmte Reihenfolge dieser Bestandteile innerhalb des Verwaltungsakts ist nicht vorgeschrieben; Maßstab hierfür sind die Zweckmäßigkeit und Verständlichkeit für den Adressaten. So sind etwa Tenor und Gründe eindeutig voneinander zu trennen, da sonst die inhaltliche Bestimmtheit des Verwaltungsakts leidet.

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