Rz. 15

Bei den Ausschlussgründen nach § 117a Abs. 6 AO handelt es sich um fakultative Verweigerungsgründe. Liegt ein solcher Grund vor, so übt die Steuerfahndung das ihr zustehende Ermessen[1] pflichtgemäß aus. Nach § 117a Abs. 6 Nr. 1 AO kann die Steuerfahndung von der Übermittlung personenbezogener Daten Abstand nehmen, wenn ihr die Daten nicht vorliegen, sie diese aber ohne Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangen könnte. In Abgrenzung zum Übermittlungsverbot nach § 117a Abs. 5 Nr. 3 AO kommt es für diesen fakultativen Ausschlussgrund darauf an, ob die ersuchten Informationen ohne Zwangsmaßnahmen und folglich ohne Grundrechtseingriffe erlangt werden können, also ob der Betroffene freiwillig die Informationen zur Verfügung stellt. Die RbDatA sieht zwar einen schnellen Informationsaustausch vor, will die Mitgliedstaaten aber nicht verpflichten, Daten zu erheben, nur um sie an die ersuchende Behörde zu leiten[2], es soll lediglich der Austausch bereits vorhandener Daten erleichtert werden.[3] Bei der Ermessensausübung ist insbesondere abzuwägen, ob der Versuch, die Erkenntnisse ohne Zwangsmaßnahmen zu erlangen, zu einer Gefährdung des Ermittlungserfolges in dem ersuchenden Staat führen kann. § 117a Abs. 6 Nr. 2 AO dürfte eine namhafte Relevanz in der Praxis haben. Danach kann die Datenübermittlung unterbleiben, wenn dadurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person bedroht werden würden. In der Regel erlangt die Steuerfahndung ihre Erkenntnisse nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO im Rahmen laufender Strafverfahren, sodass dieser Ausschlussgrund insbesondere bei Spontanauskünften von Bedeutung ist. Schließlich kann die Übermittlung nach § 117a Abs. 6 Nr. 3 AO in Bagatellfällen unterbleiben, also bei Straftaten, die nach deutschem Recht im Höchstmaß bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder weniger bedroht sind. Maßgebend ist dabei, dem Wortlaut folgend, die Strafandrohung nach deutschem Recht, nicht diejenige des ersuchenden Staates. Diese Vorschrift ist insbesondere Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

[2] BT-Drs. 17/5096, 36 mit Verweis auf Art. 3 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 lit. a RbDatA.
[3] BT-Drs. 17/8870, 12.

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