Rz. 76

Wie die Abkommen, die Amtshilferegelungen enthalten, behandelt auch § 117 Abs. 3 AO die Dreiecksauskunft nicht ausdrücklich. Es gelten hier die Ausführungen in Rz. 59-61, 74 entsprechend. Sofern die ersuchte deutsche Finanzbehörde weiß, dass die Ergebnisse des ausländischen Amtshilfeersuchens für die Weiterleitung durch den ersuchenden Staat an einen dritten Staat vorgesehen sind, hat sie die Voraussetzungen des § 117 Abs. 3 Nr. 3 AO, insbesondere aber den Ausschluss der Gefahr eines Schadens für den inländischen Betroffenen, mit noch mehr Vorsicht und kritischer Genauigkeit zu prüfen, als dies schon bei unmittelbarer Amtshilfe notwendig ist. Schon die Tatsache, dass der Weg der Dreiecksauskunft gewählt worden ist, kann ein Zeichen des Bestehens einer konkreten Schadensgefahr, aber auch der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (ordre public) bedeuten.

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