Rz. 44

Soweit die unter Rz. 42 und 43 angesprochenen Grenzen des Doppelbesteuerungs- und Amtshilfeabkommens es zulassen, hat die ersuchte deutsche Finanzbehörde die ihr gegebenen Erkenntnisse zu übermitteln. Hierbei wie in den Fällen, in denen sie besondere (übliche) Ermittlungen anstellen muss, hat die Finanzbehörde sich wie in einem eigenen Besteuerungsfall bzw. in einem inländischen Amtshilfefall[1] zu verhalten. Ist der deutsche Stpfl., über den die Auskünfte ermittelt und gegeben werden sollen, nur Dritter, da die Auskünfte für einen anderen Stpfl. im Ausland gegeben werden sollen, so kommt die Durchführung einer Außenprüfung nicht in Betracht; diese ist nur beim Stpfl. selbst für seinen Fall zulässig, wenn er Beteiligter an dem ausländischen Besteuerungsverfahren ist.[2] Diese Beschränkung gilt auch für die Ermittlungen im Rahmen einer ohnehin durchgeführten Außenprüfung, wenn dazu besondere Ermittlungshandlungen erforderlich sind.[3] Die §§ 90ff. AO sind anwendbar. Das gilt auch für die Auskunftsverweigerungsrechte in §§ 101-103 und die übrigen Mitwirkungsverweigerungsrechte in §§ 104-106 AO. Die Entschädigungsverpflichtung des § 107 AO ist ebenfalls anwendbar. Sehr zweifelhaft erscheint es, ob die ersuchte deutsche Finanzbehörde ausschließlich für die Amtshilfe die erweiterte Mitwirkungspflicht des deutschen Stpfl. z. B. nach § 90 Abs. 2 u. 3 AO beanspruchen darf. Schließlich ist auch § 393 Abs. 1 S. 2 AO zu beachten, demzufolge der betroffene Stpfl. durch Zwangsmittel nicht gezwungen werden kann, sich selbst wegen einer von ihm begangenen (ausländischen oder deutschen) Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten.

[2] §§ 194ff. AO; vgl. auch Fischer, DB 1984, 730; ebenso BMF v. 23.11.2015, BStBl I 2015, 928, Nr. 5.2.3.
[3] A. A. Förster, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 117 Rz. 26; BMF v. 23.11.2015, BStBl I 2015, 928, Nr. 5.2.3.

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