Rz. 12

Nach der zum 30.6.2013 in Kraft getretenen Änderung der AO sind nunmehr auch Vorlagepflichtige[1] unter näheren Voraussetzungen entschädigungsberechtigt. Insoweit gelten nunmehr die für die Auskunftspflicht geltenden Grundsätze entsprechend. Für die Vorlage von Urkunden[2] besteht in entsprechender Anwendung des § 24 JGEV ein Anspruch auf Entschädigung für die nach dem 30.6.2013 gestellten Vorlageersuchen.[3] Für die vor dem 30.6.2013 gestellten Vorlageersuchen gelten besondere Grundsätze, die kaum noch Bedeutung haben dürften.[4]

Personen, die die Einnahme des Augenscheins dulden müssen[5], sind nach Auffassung der Finanzbehörden nicht entschädigungsberechtigt.[6] Das trifft allerdings nur zu, wenn diese Personen selbst als Beteiligte beweisbelastet sind. Soweit diese Personen durch besondere Vorschriften zur Duldung einer Augenscheinseinnahme nach § 99 oder § 100 AO verpflichtet sind, dürfte ihnen als "andere Personen" auch ein Entschädigungsanspruch zustehen.[7]

[3] AEAO § 107 Rz. 3.
[4] Dazu AEAO § 107 Rz. 4; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 107 AO Rz. 53ff.
[6] AEAO § 107 Rz. 2.
[7] A. A. Söhn, in HHSp AO/FGO, § 107 AO Rz. 61.

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