Rz. 11

Besteht das FG trotz Geltendmachung eines Verweigerungsrechts auf der Erstattung eines Gutachtens oder der Vorlage von Urkunden oder Wertsachen, ist hiergegen des Einspruch[1] und ggf. die Klage[2] gegeben. Ebenso anfechtbar ist auch ein Steuerbescheid, der auf einer nach § 104 AO verbotenen Maßnahme (z. B. Gutachtenerstattung) beruht.

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