Rz. 27

Gegen die weitere Anordnung der Auskunftserteilung nach Ausübung des Verweigerungsrechts bzw. gegen eine etwaige Androhung von Zwangsmitteln[1] kann der Verweigerungsberechtigte Einspruch einlegen.[2]

Gegen die Verwertung der steuerlichen Auskünfte hat – auch bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (s. Rz. 15ff.) – der Beteiligte keinen zulässigen Rechtsbehelf[3], da er durch § 103 AO nicht geschützt und demgemäß insoweit nicht beschwert ist.[4] Er kann eine seiner Meinung nach fehlerhafte Handhabung nur im Rahmen der Anfechtung des Verwaltungsakts (z. B. des Steuerbescheids) geltend machen, in den das Beweisergebnis eingeflossen ist.[5] Einstweiliger Rechtsschutz ist durch § 361 AO bzw. § 69 FGO möglich.

[4] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 103 AO Rz. 29; Koenig/Wünsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 103 Rz. 23.
[5] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 101 AO Rz. 15.

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