Rz. 7

Durch die Untersagung durch die oberste Bundes- oder Landesbehörde entfällt die Pflicht zur Auskunftserteilung bzw. Urkundenvorlage. Die Finanzbehörde ist an diese Erklärung gebunden. Die Untersagung durch andere Stellen ist für § 106 AO ohne Bedeutung.

Hat die Finanzbehörde das Auskunfts- bzw. Vorlageersuchen gestellt, so wird es mit dem Wirksamwerden der Untersagungserklärung mangels Pflichtenstellung rechtswidrig und ist von der Finanzbehörde aufzuheben. Liegt ein Auskunfts- bzw. Vorlageersuchen noch nicht vor, so darf die Finanzbehörde dies von nun ab nicht mehr stellen.

 

Rz. 8

Nach der Entscheidung der obersten Behörde ist – wegen des Beweismittelverbots – die Finanzbehörde nicht mehr auskunfts- und vorlageberechtigt; die Auskunftsperson ist nicht mehr zur Auskunft und Vorlage verpflichtet.[1]

Bei freiwilliger, gegen die Untersagungserklärung verstoßender Auskunft bzw. Urkundenvorlage darf die Finanzbehörde die hieraus erlangten Kenntnisse nicht verwerten.[2] Allerdings wirkt dieses Verwertungsverbot nur relativ. Die Finanzbehörde ist nicht gehindert, ihre Erkenntnisse aus anderen Quellen zu schöpfen und andere Beweismittel zu nutzen.

[1] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 106 AO Rz. 6.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 106 AO Rz. 1; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 106 AO Rz. 9; a. A. Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 106 AO Rz. 7.

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