Rz. 7
Durch die Untersagung durch die oberste Bundes- oder Landesbehörde entfällt die Pflicht zur Auskunftserteilung bzw. Urkundenvorlage. Die Finanzbehörde ist an diese Erklärung gebunden. Die Untersagung durch andere Stellen ist für § 106 AO ohne Bedeutung.
Hat die Finanzbehörde das Auskunfts- bzw. Vorlageersuchen gestellt, so wird es mit dem Wirksamwerden der Untersagungserklärung mangels Pflichtenstellung rechtswidrig und ist von der Finanzbehörde aufzuheben. Liegt ein Auskunfts- bzw. Vorlageersuchen noch nicht vor, so darf die Finanzbehörde dies von nun ab nicht mehr stellen.
Rz. 8
Nach der Entscheidung der obersten Behörde ist – wegen des Beweismittelverbots – die Finanzbehörde nicht mehr auskunfts- und vorlageberechtigt; die Auskunftsperson ist nicht mehr zur Auskunft und Vorlage verpflichtet.[1]
Bei freiwilliger, gegen die Untersagungserklärung verstoßender Auskunft bzw. Urkundenvorlage darf die Finanzbehörde die hieraus erlangten Kenntnisse nicht verwerten.[2] Allerdings wirkt dieses Verwertungsverbot nur relativ. Die Finanzbehörde ist nicht gehindert, ihre Erkenntnisse aus anderen Quellen zu schöpfen und andere Beweismittel zu nutzen.
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