Rz. 15

Gem. § 103 S. 2 und 3 AO hat die Finanzbehörde die Auskunftsperson über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren und die Vornahme der Belehrung aktenkundig zu machen. Eine bestimmte Form oder ein bestimmter Inhalt der Belehrung ist nicht vorgeschrieben[1], die Auskunftsperson muss nur in die Lage versetzt werden, ihre aus § 103 S. 1 AO folgende Rechtsposition zu verstehen und eine selbstständige Entscheidung über ihr Verhalten zu treffen.[2]

 

Rz. 16

§ 103 S. 2 AO verpflichtet die Finanzbehörde nicht, vor Beginn der Auskunftserteilung zu einer – allerdings zulässigen – generellen Belehrung. Ausreichend und erforderlich ist die Erteilung der Belehrung, "soweit dazu Anlass besteht"[3], also für Amtsträger bei der Durchführung der Auskunftseinholung konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar werden, dass die Voraussetzungen des Auskunftsverweigerungsrechts gegeben sein könnten.[4]

[1] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 103 AO Rz. 17.
[2] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 103 AO Rz. 17.
[3] S. entspr. § 393 Abs. 1 S. 4 AO.
[4] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 103 AO Rz. 18a m. w. N.; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 103 AO Rz. 12.

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