Rz. 19

Die meisten DBA verwenden den Begriff der Geschäftsleitung als Anknüpfungspunkt. Das geschieht sehr häufig in Anlehnung an Art. 4 OECD-MA, der in Abs. 1 die Geschäftsleitung als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen vorsieht. Die Geschäftsleitung ist nach innerstaatlichem Recht auszulegen. In Art. 4 Abs. 3 OECD-MA ist der "Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung" für Stpfl., die nicht natürliche Personen sind, als maßgebend erklärt worden. Dieser Begriff ist autonom auszulegen.[1] Der Begriffsinhalt der Geschäftsleitung, den § 10 AO für das deutsche Recht umschreibt, kann bei dieser Auslegung dennoch herangezogen werden, da er ebenfalls auf das Tatsächliche abstellt.[2]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 10 AO Rz. 11.
[2] Vogel, DBA, Art. 4 Abs. 3 OECD-MA Rz. 99–107.

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