Rz. 42

Für die Prozessakten bestimmt § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO als Grundregel, dass die Akteneinsicht durch die Bereitstellung des Akteninhalts zum Abruf erfolgen soll. Um dies zu ermöglichen, soll derzeit ein bundesweites Akteneinsichtsportal für alle Länder und den Bund entwickelt werden.[1] Für diese Art der Akteneinsicht kann die Akte auch in ein anderes Format übertragen (etwa im Wege eines "Exports" in das PDF-Format) und so den berechtigen Personen mittels einer besonders gesicherten Verbindung ggf. über das Internet zum Abruf bereitgestellt werden.[2] Der Begriff "Abruf" schließt dabei die Möglichkeit eines Herunterladens des Datenpakets ein.[3] Möglich ist es auch, eine entsprechende Datei über einen sicheren Übermittlungsweg i. S. v. § 52a Abs. 4 FGO zu übersenden.[4]

Rz. 43 und 44 einstweilen frei

[1] BT-Drs 18/9416, 95f. zum vergleichbaren § 299 Abs. 3 S. 1 ZPO.
[2] BR-Drs. 236/16, 56, BT-Drs. 18/9416, 56 zum vergleichbaren § 32f Abs. 1 Satz 1 StPO.
[3] BT-Drs. 18/9416, 56 zum vergleichbaren § 32f Abs. 1 Satz 1 StPO.
[4] Stalbold, in Gosch, AO/FGO, § 78 FGO Rz. 25

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