Rz. 8

Unter einem Rechtsverhältnis i. S. d. § 74 FGO ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende, durch Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen verschiedenen Personen untereinander oder von einer Person zu einer Sache zu verstehen. Mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und eine möglichst ökonomische Prozessführung zu gewährleisten, ist das Merkmal des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses weit auszulegen.[1] Das Rechtsverhältnis braucht nicht zwingend zwischen den Beteiligten des auszusetzenden Verfahrens gegeben zu sein.[2] Für die Aussetzung nach § 74 FGO ist es auch ohne Bedeutung, ob das Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtscharakter hat.[3] Rechtsverhältnisse sind daher z. B. die Erbenfeststellung[4], das Kindschaftsverhältnis[5], der Status als Körperbehinderter, die Gesellschafterstellung, das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertragsverhältnisses oder das Bestehen einer aufrechenbaren zivilrechtlichen Gegenforderung.[6] Das Rechtsverhältnis kann sich sogar aus der Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Steuervergehens, dem dieselben Tatumstände wie in dem auszusetzenden Verfahren zugrunde liegen, ergeben.[7] Keine Rechtsverhältnisse sind hingegen Rechts- und Auslegungsfragen.[8] Hierüber ist in dem jeweils anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden, sodass eine Aussetzung i. S. d. § 74 FGO auch zweckwidrig wäre. Eine künftige mit Rückwirkung versehene Gesetzesänderung ist ebenso kein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist.[9] In diesen Fällen kann der Rechtsstreit allenfalls mit Zustimmung der Beteiligten zum Ruhen gebracht werden.[10]

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