Rz. 7

Eine Klage ist nur wirksam erhoben, wenn sich der Klageschrift die unbedingte Anrufung des Gerichts zum Zwecke förmlicher Rechtsschutzgewährung entnehmen lässt[1]. Dies ist bei einer nur vorsorglich erhobenen Klage ohne Weiteres der Fall; eine solche Klage ist uneingeschränkt wirksam erhoben[2].

 

Rz. 8

Die Klageerhebung darf jedoch nicht von einer (außerprozessualen) Bedingung abhängig gemacht werden, da andernfalls Unsicherheit über die Rechtshängigkeit des Verfahrens bestünde. Eine solche unzulässige außerprozessuale Bedingung liegt vor, wenn die Klageerhebung (und der Fortbestand der Klage) vom einem außerhalb des Klageverfahrens liegenden Ereignis abhängen soll[3]. Sie liegt z. B. vor, wenn ein Schriftsatz nur dann als Klage angesehen werden soll, "wenn das FA an seiner Auffassung festhalte"[4] oder von der Behörde "eine Änderung gem. § 174 AO nicht mehr durchgeführt werden kann"[5].

 

Rz. 9

Unschädlich ist hingegen grundsätzlich die Klageerhebung unter einer innerprozessualen (d. h. auf eine bestimmte Prozesssituation innerhalb des anhängig gemachten Klageverfahrens) Bedingung, wenn keine Unsicherheit in das Verfahren getragen wird. Eine Unsicherheit liegt vor, wenn durch die Bedingung ein Schwebezustand für das Gericht und den Beklagten entsteht[6]. Ob eine unzulässige außerprozessuale Bedingung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln[7].

 

Rz. 10

Wird die Erhebung der Klage ausdrücklich von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, liegt eine unzulässige Bedingung vor[8]. Hingegen fehlt es überhaupt an einer wirksamen Klageerhebung, wenn zusammen mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe lediglich ein Klageentwurf vorgelegt wird[9].

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