Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Prozeßerklärung

 

Leitsatz (NV)

Zur Frage, ob eine Klage bei gleichzeitigem PKH-Antrag als unter einer Bedingung eingelegt anzusehen ist, wenn angekündigt wird, daß das Klageverfahren nur bei Bewilligung von PKH weiterverfolgt werden kann.

 

Normenkette

FGO § 40; BGB § 133

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluß vom 22. September 1993 das Verfahren eingestellt, nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) -- vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten -- die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.

Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die erklärte Klagerücknahme sei leerlaufend gewesen. Das Gericht habe im Verhandlungstermin die Auffassung vertreten, es sei gar keine Klage anhängig gewesen, weil die Klageerhebung ausdrücklich von der vorgängigen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) abhängig gemacht worden sei, was sich auch aus dem letzten Absatz der Klageschrift vom 22. Juni 1988 ergebe. Wenn also keine Klage in der Welt gewesen sei, habe sie auch nicht zurückgenommen werden können.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Da die Klagerücknahme als solche nicht im Streit ist, der Kläger also nicht etwa eine Sachentscheidung über das Klagebegehren anstrebt (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 28. März 1990 II B 163/89, BFHE 159, 486, BStBl II 1990, 503), kann der Senat über die Beschwerde abschließend entscheiden.

Es kann dahinstehen, ob gegebenenfalls auch eine bedingt erhobene Klage für den Fall ihrer Rücknahme einzustellen ist. Denn im Streitfall ist die Klage nicht unter einer Bedingung erhoben worden. Vielmehr wurde im Klageschriftsatz vom 22. Juni 1988 vorab PKH beantragt und sodann wurden -- ohne Bedingung -- Klageanträge gestellt. Das Nebeneinander von Klage und PKH-Antrag ergibt sich des weiteren aus der dort einleitend benutzten Bezeichnung Klage und PKH-Gesuch und aus der Kennzeichnung der Verfahrensbeteiligten als Antragsteller/Kläger bzw. Antragsgegnerin/Beklagte. Unter diesen Umständen kommt dem letzten Absatz im Klageschriftsatz vom 22. Juni 1988, in welchem es heißt "Die Klage ist allerdings von der vorgängigen Bewilligung von PKH abhängig. Der Vordruck wird noch nachgereicht", lediglich die Bedeutung einer Ankündigung dahingehend zu, daß das Klageverfahren ohne Bewilligung von PKH nicht wird weiterverfolgt werden können. Tatsächlich wurde jedoch die Klage im Schriftsatz vom 15. April 1993 aufrechterhalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424514

BFH/NV 1996, 161

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