Rz. 3

§ 63 FGO regelt nur die Frage, gegen welche Behörde die Klage gerichtet werden soll (Rz. 5). Dem Rechtsschutzbegehren kann materiell-rechtlich nur von der Behörde entsprochen werden, die die Befugnis besitzt, in der Sache zu entscheiden[1]. Diese materiell-rechtliche Voraussetzung hat nur Einfluss auf die Begründetheit der Klage, nicht aber für die Frage, welche Behörde an dem Verfahren beteiligt werden soll[2]. Das Rechtsschutzverfahren der FGO (Rz. 2) knüpft für diese Frage vielmehr nach § 63 FGO an die verfahrensrechtliche Verwaltungskompetenz an[3]. Die Klage ist demgemäß gegen die Behörde zu richten, die Trägerin des Verwaltungsverfahrens[4] ist bzw. war. Nur die Behörde, deren Verwaltungshandeln bzw. Untätigkeit anzufechten ist oder von der eine Leistung oder Feststellung verlangt wird, besitzt im Streit über ihr Verhalten oder ihre Maßnahmen (Vor § 1 FGO Rz. 7; § 33 FGO Rz. 14, 17) die passive Prozessführungsbefugnis. Die Körperschaft ist nicht beteiligungsfähig i. S. v. § 57 Nr. 2 FGO[5].

 

Rz. 3a

Die in § 63 FGO getroffenen Regelungen sind zwingend. Die Bestimmung des richtigen Beklagten unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten[6].

 

Rz. 4

Die Prozessführungsbefugnis der beklagten Behörde ist eine selbstständige Sachentscheidungsvoraussetzung[7]. So wie dem Kläger für den Rechtsstreit die aktive Prozessführungsbefugnis in Form der Klagebefugnis (§ 40 FGO Rz. 28) zustehen muss, weil sich das Verwaltungshandeln gegen ihn richtet, muss der beklagten Behörde die passive Prozessführungsbefugnis zustehen, weil sie im Verwaltungsverfahren gehandelt hat bzw. handeln soll. Die Klage gegen eine nicht prozessführungsbefugte Behörde ist unzulässig[8].

 

Rz. 4a

Das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzung ist in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu beachten[9]. Nimmt das FG fehlerhaft die Prozessführungsbefugnis der Behörde an, handelt es sich um einen Verfahrensmangel i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 118 Abs. 3 FGO[10]. Allerdings kann entsprechend § 547 Nr. 4 ZPO der Mangel der fehlenden Prozessführungsbefugnis durch die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des richtigen Beklagten zur Prozessführung des unrichtigen Beklagten jederzeit, also auch noch während des Revisionsverfahrens, durch die Übernahme der Prozessführung geheilt werden[11].

Wird die fehlerhafte Beurteilung der Prozessführungsbefugnis mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, so führt dies gem. § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung der Vorentscheidung[12].

 

Rz. 5

§ 63 FGO regelt nur die Frage, gegen welche Behörde der Kläger die Klage erheben soll (Rz. 3). Ob sich die Klage auch tatsächlich gegen diese Behörde richtet, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt der Klageschrift[13], in der die beklagte Behörde identifizierbar genannt sein muss (§ 65 FGO Rz. 15). Nur die vom Kläger dort bezeichnete Behörde wird Beklagter i. S. v. § 57 Nr. 2 FGO. § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO enthält keine gesetzliche Auslegungsregel für den Fall der falschen Bezeichnung des Beklagten in einem Klageschriftsatz (§ 65 FGO Rz. 15–17).

[1] Sachbefugnis oder Passivlegitimation; s. BFH v. 26.2.1980, VII R 60/78, BStBl II 1980, 331.
[2] BFH v. 26.2.1980, VII R 60/78, BStBl II 1980, 331; BFH v. 19.5.2008, V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501; BFH v. 21.7.2009, VII R 52/08, BStBl II 2010, 51; v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 1 FGO Rz. 1; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 63 FGO Rz. 1.
[8] BFH v. 27.8.2007, IV B 98/06, BFH/NV 2007, 2322; BFH v. 26.2.1980, VII R 60/78, BStBl II 1980, 331; BFH v. 31.1.2005, VII R 33/04, BFH/NV 2005, 819, sofern nicht eine zulässige Klageänderung nach § 67 FGO möglich ist – s. hierzu Rz. 5; BFH v. 19.5.2008, V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501; Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 19. Aufl. 2008, § 63 FGO Rz. 5; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 63 FGO Rz. 3; Stöcker, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 63 FGO Rz. 34; v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 63 FGO Rz. 5; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 63 FGO Rz. 5.

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