Rz. 40

Nach § 40 Abs. 1 3. Alt. FGO kann durch Klage auch die Verurteilung zu einer anderen Leistung begehrt werden. Damit ist die sog. allgemeine Leistungsklage angesprochen.

Wie die Verpflichtungsklage, ist auch die Leistungsklage auf die Verurteilung zu einer Leistung gerichtet. Im Unterschied zur Verpflichtungsklage ist die Leistungsklage jedoch nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, d. h. nicht verwaltungsaktbezogen, sondern zielt auf eine andere oder sonstige Leistung ab. Nach herrschender Meinung kann eine solche Leistung in einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen, so dass sich die Leistungsklage im Ergebnis auf bloßes Verwaltungshandeln richtet.[1] Die Leistungsklage ist dabei allerdings nicht auf solche Handlungen, von denen keine unmittelbare Rechtswirkung ausgehen (sog. Realakt) beschränkt, sondern umfasst auch Auskünfte und Warnungen, öffentlich-rechtliche Willenserklärungen oder Innenrechtshandlungen sowie sonstige Verfahrenshandlungen, denen kein Verwaltungsaktcharakter zukommt.

 

Rz. 41

Die allgemeine Leistungsklage ist insoweit nach ständiger Rechtsprechung gegenüber der Verpflichtungsklage, aber auch der Anfechtungsklage subsidiär.[2] Wegen derselben Rechtswirkungen kann dahinstehen, dass die allgemeine Leistungsklage der Verpflichtungsklage nicht subsidiär, sondern alternativ gegenübersteht, da die Verpflichtungsklage auf die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und die allgemeine Leistungsklage auf die Verurteilung zum Erlass einer anderen Leistung gerichtet ist. Wie bei der Verpflichtungsklage soll aber auch mit der allgemeinen Leistungsklage die Finanzbehörde zum Handeln verpflichtet werden, so dass mit dem Urteil zugleich inzident der Anspruch des Klägers auf die begehrte Leistung festgestellt wird. Soweit allerdings das angestrebte schlichte, nicht verwaltungsaktbezogene Verwaltungshandeln im Ermessen der Finanzbehörde steht, kann auch bei einer allgemeinen Leistungsklage ähnlich der Verpflichtungsklage im Regelfall nur ein Bescheidungsurteil ergehen.[3]

 

Rz. 42

Die allgemeine Leistungsklage kann auch mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage verbunden werden: Anfechtungsklagen können gem. § 100 Abs. 1 S. 2 FGO gleichzeitig einen Antrag auf Beseitigung der Folgen aus dem Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts enthalten.[4] Wenn neben der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts auch eine Leistung verlangt werden kann, ist gem. § 100 Abs. 4 FGO im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.[5] Allerdings fehlt der neben der Anfechtungsklage erhobenen Leistungsklage, mit der die Rückzahlung des Betrags begehrt wird, der aufgrund des angefochtenen Bescheids entrichtet worden ist, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.[6] Denn im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass im Fall der Änderung des angefochtenen Bescheids der entsprechende Betrag von der Finanzbehörde ausgezahlt wird, ohne dass es einer nachfolgenden Leistungsklage bedürfe.[7]

 

Rz. 43

Sofern es um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von schlichtem Verwaltungshandeln durch die FG geht, kommt die Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO in Betracht. Denn gegen schlichtes Verwaltungshandeln sind weder Einspruch noch Anfechtungsklage statthaft.[8]

 

Rz. 44

Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze ist allerdings eine allgemeine Leistungsklage im Zusammenhang mit schlichtem Verwaltungshandeln ausgeschlossen, wenn dem angestrebten Verhalten ein Verwaltungsakt vorauszugehen hat. Deshalb kann z. B. nicht unmittelbar die Auszahlung eines Steuererstattungsanspruchs gegenüber dem FA vor Erteilung eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 S. 2 AO mittels einer Leistungsklage durchgesetzt werden.[9] Gegen den die Erstattung ganz oder teilweise ablehnenden Abrechnungsbescheid ist dann Einspruch und Anfechtungsklage statthaft.[10] Eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage kann daher nur Erfolg haben, wenn aufgrund eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens der geltend gemacht Anspruch durch Verwaltungsakt festgestellt ist und nur noch seine Verwirklichung (Erfüllung) i. S. des § 218 Abs. 1 AO aussteht.[11] Verweigert sich die Finanzbehörde dem Erlass eines Abrechnungsbescheids, kann im Wege der Verpflichtungsklage auf Erlass eines Abrechnungsbescheids geklagt werden.

Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist die auf Zahlung gerichtete Leistungsklage auf Kindergeld nur zulässig, sofern nur noch die Auszahlung von zuvor durch bestandskräftigen Kindergeldbescheid zugunsten des Kindergeldberechtigten für den streitigen Kindergeldzeitraum festgesetzten Kindergelds aussteht.[12] Erstattungsansprüche des Jobcenters nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. §§ 102 bis 105 SGB X sind demgegenüber allerdings mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, da zwischen den Leistungsträgern kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, das zu einer Entscheidung durch Verwaltungsakt berechtigen würde.[13]

 

Rz. 45

Ob das von einer Finanzbehörde begehrte Handeln einen Verwaltungsakt darstellt, ist nach denjenigen Rech...

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