Rz. 5

Grundsätzlich ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach § 100 Abs. 1 S. 1 FGO durch den Lebenssachverhalt begrenzt, dessen Besteuerung das FA mit dem angefochtenen Steuerbescheid erstrebt hat[1].

§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO regelt den eher seltenen (s. Rz. 2) Fall der reinen Anfechtungsklage, mit der der Kläger die Aufhebung (Kassation) des ihn belastenden Verwaltungsakts begehrt. Diesem Begehren entspricht das Gericht, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Verwaltungsakt muss rechtswidrig sein und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt werden. Die Aufhebung durch das Gericht hat zur Folge, dass die Behörde an die in der Entscheidung zum Ausdruck kommende rechtliche Beurteilung gebunden ist. An die tatsächliche Beurteilung ist sie nur insoweit gebunden, als nicht nach Erlass des Urteils bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel zu einer anderen Beurteilung führen[2]. Ist der Verwaltungsakt bei Erlass des Urteils bereits vollzogen, kann das Gericht anordnen, dass und wie die Behörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, wenn der Kläger das ausdrücklich begehrt[3]. Das ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und die Sache auch insoweit spruchreif ist[4]. Schließlich kann das Gericht auf Antrag feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn er sich erledigt hat, bevor es zum Erlass eines Aufhebungsurteils gekommen ist. Dazu bedarf es aber eines besonderen Interesses des Klägers[5]. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO ist allerdings in Beschwerdeverfahren nicht anwendbar, wenn der Stpfl. begehrt, die Rechtswidrigkeit eines gerichtlichen Beschlusses festzustellen, da gerichtliche Entscheidungen keine Verwaltungsakte sind[6].

 

Rz. 6

§ 100 Abs. 2 S. 1 FGO regelt den praktisch bedeutsamsten Fall (s. Rz. 2), dass der Kläger die betragsmäßige Änderung eines auf einen Geldbetrag lautenden Verwaltungsakts begehrt (Abänderungsklage). Diesem Begehren entspricht das Gericht dann, wenn ein Geldverwaltungsakt (s. Rz. 72ff.) den Betrag rechtswidrig in unzutreffender Höhe festsetzt und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. In diesem Fall kann das Gericht die Berechnung des genauen Betrags der Behörde übertragen, wenn die Berechnung einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. Dann muss das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu berücksichtigenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände aber so genau bestimmen, dass die Behörde die Berechnung vornehmen kann[7]. Die Behörde hat dann nach Erlass des Urteils den Beteiligten unverzüglich das Ergebnis ihrer Berechnungen mitzuteilen und nach Rechtskraft des Urteils einen neuen geänderten Verwaltungsakt bekannt zu geben[8].

 

Rz. 7

Schließlich kann das Gericht nach § 100 Abs. 3 S. 1 FGO auf alle Anfechtungsklagen hin, ohne in der Sache zu entscheiden, den Verwaltungsakt aufheben, wenn es eine weitere, erhebliche Ermittlungen erfordernde Sachaufklärung für notwendig hält und das unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Ein solches Verfahren ist nur binnen sechs Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht möglich[9]. Ferner dürfen die Besteuerungsgrundlagen nicht geschätzt worden sein, weil der Stpfl. seine Erklärungspflicht versäumt hat[10]. Verfährt das Gericht nach § 100 Abs. 3 S. 1 FGO, kann es auf Antrag durch jederzeit änder- und aufhebbaren Beschluss eine einstweilige Regelung herbeiführen, indem es insbesondere bestimmt, dass Sicherheiten geleistet werden[11].

 

Rz. 8

In § 100 Abs. 4 FGO ist geregelt, dass im Verfahren über eine Anfechtungsklage gleichzeitig zu einer Leistung verurteilt werden kann. Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage können also miteinander verbunden werden, was in der Praxis eher selten der Fall ist.

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