Rz. 37

§ 10 Abs. 3 S. 5 AStG: Nach dieser Vorschrift können Verluste von Zwischengesellschaften in entsprechender Anwendung des § 10d EStG im Inland abgezogen werden. Die Verweisung auf § 10d EStG erfasst auch § 10d Abs. 4 S. 1 EStG. Die negativen Zwischeneinkünfte (Verluste), die nach § 10 Abs. 3 S. 5 AStG abgezogen werden sollen, sind also gesondert festzustellen.[1]

 

Rz. 38

§ 18 AStG: Nach § 18 AStG sind die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7–14 AStG (Zwischengesellschaften) gesondert und, wenn mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich festzustellen. Diese Vorschrift ist relativ unbestimmt; es wird nicht im Einzelnen geregelt, welche Besteuerungsgrundlagen festzustellen sind. Die Feststellungen umfassen regelmäßig den Gegenstand, den Zeitpunkt und die Empfängerperson der Hinzurechnung sowie die Hinzurechnung als Rechtsfolge. Im Folgebescheid kann nicht mehr geltend gemacht werden, dass die Hinzurechnung rechtswidrig ist. Der Verwaltung steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Das AStG enthält für diese gesonderte Feststellung keine Steuererklärungspflicht; diese ergibt sich aus § 149 Abs. 1 S. 2, 3 AO i. V. m. einer (öffentlichen) Aufforderung.[2]

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