Rz. 9

Vorlagepflichtig sind Beteiligte[1] und andere Personen.[2] Da § 97 Abs. 1 S. 3 AO auf § 93 Abs. 1 S. 2 AO verweist, gilt die Vorlagepflicht auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für den Beteiligten handelnde gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigte und Beauftragte[3], für handlungsunfähige Beteiligte im Verwaltungsverfahren auftretende[4], von Amts wegen als Vertreter eines Beteiligten bestellte[5] oder vom Stpfl. bevollmächtigte Personen[6] sind dem Beteiligten gleichgestellt und deshalb wie dieser zur Urkundenvorlage verpflichtet. Die Vorlage von Urkunden, die die Geschäftsführung einer Arbeitsgemeinschaft betreffen, kann die Finanzbehörde nur vom geschäftsführenden Gesellschafter verlangen.[7] Die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb einer juristischen Person (z. B. zwischen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat einer AG) ist für den Umfang der Vorlagepflicht der juristischen Person ohne Belang. Die Vorlagepflichten der Organe einer juristischen Person richten sich nach den Vertretungsbefugnissen.[8]

 

Rz. 10

Andere Personen sind diejenigen, die weder Beteiligte noch einem Beteiligten gleichgestellt sind. Auch Kreditinstitute sind andere Personen in diesem Sinn und deshalb nach Aufhebung des § 30a AO zur Vorlage von Urkunden verpflichtet.[9] Durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[10] wurde in § 97 Abs. 1 S. 3 AO eine entsprechende Anwendung des § 93 Abs. 1 S. 3 AO geregelt (vgl. Rz. 14). Vorlagepflichtig sind indes nur im Inland lebende Stpfl.[11], wobei uneinheitlich beurteilt wird, ob auf den Aufbewahrungsort[12] der Urkunde oder auf den Sitz des herausgabepflichtigen Unternehmens abzustellen ist. Nach richtiger Auffassung ist wohl auf den Aufenthaltsort des zur Vorlage verpflichteten Beteiligten abzustellen. Sollte sich die Urkunde nicht im räumlichen Geltungsbereich der AO befinden, so ist entsprechend dem Grundgedanken des § 90 Abs. 2 AO zu verfahren. Hiernach trifft den Beteiligten eine gesteigerte Mitwirkungspflicht zur Vermeidung einer für ihn nachteiligen Folge.

[7] FG Berlin v. 6.12.1985, III 405/82, EFG 1986, 426.
[8] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 97 AO Rz. 13.
[9] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 97 AO Rz. 5.
[10] Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809.
[11] Prinzip der formellen Territorialität.
[12] So offenbar FG Rheinland-Pfalz v. 15.11.2017, 1 K 1763/17, EFG 2018, 253; a. A. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 97 AO Rz. 6.

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