Rz. 16

Den Finanzbehörden obliegt weder allgemein noch gegenüber dem an einem Besteuerungsverfahren Beteiligten eine umfassende Hinweis- oder Beratungspflicht.[1] Zur materiellen Steuerberatung ist die Finanzbehörde grundsätzlich nicht berufen. Der Gesetzgeber hat diese bewusste und gewollte Entscheidung durch das in § 89 Abs. 1 S. 1 AO vorgesehene Erfordernis der "Offensichtlichkeit" dokumentiert. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Finanzbehörde als Verfahrensträgerin zugleich in die Rolle eines steuerlichen Beraters gedrängt würde. Außerdem würde das steuerliche Verwaltungsverfahren verzögert und die Gefahr von Amtshaftungsprozessen signifikant vergrößert.[2] Die Vorschrift zielt nicht auf einen Ersatz für die Inanspruchnahme von Angehörigen der steuerberatenden Berufe ab.

 

Rz. 17

Der Umfang der Hinweispflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.[3] Die Hinweispflicht der Finanzbehörde ist umso höher, je größer die Fürsorgebedürftigkeit des Beteiligten ist. Diese kann insbesondere auf einen schwierigen Verfahrensgegenstand, den Kenntnisstand des Beteiligten und dessen etwaige Unerfahrenheit im Umgang mit den Finanzbehörden herrühren. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine offensichtlich fehlerhafte Verfahrenshandlung vorliegt, ist auf den Durchschnittsbediensteten abzustellen. Das Versehen bzw. die Unkenntnis muss für jeden durchschnittlichen Beamten erkennbar sein.[4]

 

Rz. 18

Dem Merkmal der Offensichtlichkeit ist aber zu entnehmen, dass es sich nicht um differenzierte, schwierige Beurteilungslagen handeln darf. Allgemein ist bei der Bewertung der Erkennbarkeit wegen der Komplexität und Kompliziertheit des Steuerrechts Zurückhaltung und ein entsprechend enges Verständnis von Offensichtlichkeit geboten. Insbesondere materiell-rechtliche Steuergestaltungsfragen können demnach für die Finanzbehörde keine allgemeine Hinweispflicht auslösen.[5]

 

Rz. 19

Auch ist es nicht Aufgabe der Finanzbehörden, die vorliegenden Steuererklärungen dahingehend zu überprüfen, ob der Stpfl. auch tatsächlich jede sich ihm bietende Möglichkeit zur Steuerersparnis genutzt hat.[6] Vielmehr kann die Finanzbehörde im Regelfall darauf vertrauen, dass der Stpfl. seine Steuererklärung nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie bestem Wissen und Gewissen abgegeben und dabei selbst auf die Wahrnehmung der für ihn günstigsten Möglichkeiten geachtet hat. Schließlich sind die Finanzbehörden auch nicht verpflichtet, die Vor- und Nachteile eines Antrags oder der Ausübung eines Wahlrechts gegeneinander abzuwägen und den Antragsteller insoweit zu beraten.[7]

 

Rz. 20

§ 89 Abs. 1 S. 1 AO untersagt es Amtsträgern indes nicht, auch zu materiellen Steuerrechtsfragen ihre Rechtsauffassung darzulegen und/oder Rat zu erteilen. Hierauf besteht jedoch kein Anspruch.[8] Werden Ratschläge oder Hinweise gegeben, müssen diese aber zutreffend sein. Anderenfalls kann u. U. eine Schadensersatz auslösende Amtspflichtverletzung[9] vorliegen.[10] Die Finanzbehörde kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, dass sie den Hinweis nicht hätte geben müssen.[11]

 

Rz. 21

Hat ein Steuerberater bei der Abgabe einer Steuererklärung mitgewirkt, so wird sich die Fürsorgepflicht der Finanzbehörde regelmäßig verringern. Dies schließt angesichts der Kompliziertheit des Steuerrechts aber nicht aus, dass auch erfahrene und sachkundige Steuerberater offensichtlich nur aus Versehen eine Antragstellung unterlassen.[12] Eine Berufung auf Unkenntnis ist in derartigen Fällen aber grundsätzlich ausgeschlossen.[13]

 

Rz. 22

Die Fürsorgepflicht verringert sich ferner, wenn ein Antragsteller in Vordrucken umfassend und verständlich informiert wird. Die Finanzbehörde kann davon ausgehen, dass derartige Belehrungen gelesen werden.[14] Sie ist in solchen Fällen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht verpflichtet, trotz eindeutiger Antragstellung beim Beteiligten nachzufragen.[15] Dies bedeutet allerdings nicht, dass z. B. durch Hinweise in den Anleitungen zu den Steuererklärungsvordrucken ein Versehen des Beteiligten von vornherein ausgeschlossen wäre. Die Finanzbehörden können zwar auch durch eine entsprechende Vordruckgestaltung ihren Fürsorgepflichten präventiv nachkommen, die sonst die einzelnen Bediensteten zu erfüllen hätten.[16] Bei Beteiligten ohne steuerliche Berater genügen die zumeist kleingedruckten Hinweise jedoch nicht, um sich von weitergehenden Beratungspflichten vollständig zu entlasten.[17]

[1] BGH v. 2.10.2003, III ZR 420/02, VersR 2005, 1730; Roser, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 89 AO Rz. 12; Wagner, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 21. Aufl. 2015, § 89 AO Rz. 3; Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 89 AO Rz. 4; Lohmeyer, DStZA 1979, 190.
[2] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 89 AO Rz. 39.
[4] Koenig/Wünsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 89 Rz. 11; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 89 AO Rz. 65; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 25 VwVfG Rz. 12; a. A. Helsper...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge