Rz. 103

Die Weisungen können sich auch auf die Verarbeitung erhobener oder erfasster Daten beziehen. Als Fallgruppen kommen hier z. B. ausländische Kontrollmitteilungen, aber auch Daten i. S. d. § 93c AO in Betracht.[1]

 

Rz. 104

Der Begriff der Verarbeitung personenbezogener Daten ist datenschutzrechtlich in Art. 4 Nr. 2 DSGVO legal definiert. Danach ist Verarbeitung jeder mithilfe automatisierter Daten ausgeführte Vorgang. Dies umfasst das Erheben (Rz. 105), das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung der Daten.

 

Rz. 105

Die Änderung des Begriffs der "erhaltenen" in den der "erhobenen" Daten mit Wirkung vom 25.5.2018[2] stellt inhaltlich auf einen umfassenderen Begriff ab. Hintergrund der Änderung war die Anpassung des Gesetzestextes an die Legaldefinition der Verarbeitung personenbezogener Daten in Art. 4 Nr. 2 DSGVO.[3]

[1] Rz. 99; Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 88 Rz. 76 m. w. N.
[2] G. zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017, BGBl I 2017, 2541.
[3] Baum, in eKommentar, § 88 AO Rz. 2.1.

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