Rz. 136
Der Versuch des Vergehens der Steuerhinterziehung (s. Rz. 5) ist nach § 23 Abs. 1 StGB kraft der besonderen Regelung des § 370 Abs. 2 AO strafbar.
Die Strafbarkeit besteht für den "fehlgeschlagenen" Versuch, wenn die Steuerfestsetzung (s. Rz. 150) trotz der Tathandlung richtig erfolgt ist[1]. Die Strafbarkeit besteht auch für den "untauglichen" Versuch (s. § 369 AO Rz. 43), wenn der Taterfolg wegen der Untauglichkeit des Mittels nicht eingetreten ist[2].
Rz. 137
Für die versuchte Steuerhinterziehung kann gem. § 23 Abs. 2 StGB eine Strafmilderung gewährt werden (s. Rz. 180). In einem besonders schweren Fall gilt für den Versuch aber auch der erweiterte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO (s. Rz. 153).
Rz. 138
Der Versuch der Steuerhinterziehung bleibt straffrei, wenn
- schon im Versuchsstadium der Steuerhinterziehung eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO erstattet wird (s. § 371 AO Rz. 28);
- gem. § 24 StGB ein Rücktritt vom Versuch erfolgt ist (s. § 369 AO Rz. 45), der durch Selbstanzeigemöglichkeit nicht ausgeschlossen wird[3]. Ein Rücktritt liegt bei der Beihilfe (s. Rz. 30) zur versuchten Steuerhinterziehung aber nicht allein in der bloßen weiteren Untätigkeit[4];
- Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist (s. Rz. 272).
Rz. 139
Der strafbare untaugliche Versuch (s. Rz. 136) ist abzugrenzen vom straflosen Wahndelikt. Ein Wahndelikt ist der "umgekehrte Verbotsirrtum" (s. Rz. 132), wenn der Tatbeteiligte irrtümlich sein Verhalten, z. B. die Nichtzahlung der Steuer (s. Rz. 37), für strafbar hält[5]. Irrt der Tatbeteiligte über die steuerrechtliche Rechtslage, hält er z. B. irrtümlich bestimmte materiell steuerfreie Einkünfte für steuerpflichtig, "umgekehrter Tatbestandsirrtum" (s. Rz. 130), so begeht er einen untauglichen Versuch der Steuerhinterziehung, wenn er die Einkünfte nicht erklärt[6]. Gleiches gilt bei Annahme einer nicht bestehenden gesetzlichen Handlungspflicht[7].
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