Rz. 115
Ein Wahndelikt ist der "umgekehrte Verbotsirrtum", der vorliegt, wenn der Tatbeteiligte irrtümlich sein Verhalten (z. B. die Nichtzahlung der Steuer) für strafbar hält.[1] Ebenso handelt es sich bei dem "umgekehrten Subsumtionsirrtum" um ein Wahndelikt, bei dem sich der Täter über eine für ihn ungünstige Auslegung eines Tatbestandsmerkmals irrt. Der Täter hat also die tatsächlichen Umstände zutreffend erfasst, geht jedoch von einer (zu seinen Lasten) unzutreffenden rechtlichen Wertung aus. Ein Wahndelikt ist straffrei.
Irrt der Tatbeteiligte hingegen über die steuerrechtliche Rechtslage, hält er also z. B. irrtümlich bestimmte materiell steuerfreie Einkünfte für steuerpflichtig (es handelt sich um einen sog. umgekehrten Tatbestandsirrtum, vgl. Rz. 110), so begeht er einen strafbaren untauglichen Versuch der Steuerhinterziehung, wenn er die Einkünfte nicht erklärt.[2] Gleiches gilt bei Annahme einer nicht bestehenden gesetzlichen Handlungspflicht.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen