Rz. 42

Nach § 347 Abs. 1 Nr. 3 AO ist das finanzbehördliche Einspruchsverfahren zulässig in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die die AO nach § 164a StBerG Anwendung findet.

Hier ergibt sich allerdings eine Beschränkung. Gegen Verwaltungsakte aufgrund der Regelungen des StBerG ist der Einspruch nach § 348 Nr. 4 AO nicht statthaft, sodass hier i. d. R. unmittelbar Klage beim FG zu erheben sein wird.[1]

Dies gilt insbesondere für die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse für die Steuerberaterprüfung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Prüfung.[2] Bei Prüfungsentscheidungen ist nach Art. 12 Abs. 1 GG zum Zweck des Überdenkens der Prüfungsentscheidung unter Beteiligung der ursprünglichen Prüfer wegen des sonst eingeschränkten Rechtsschutzes gegen Prüfungsentscheidungen aber das Überdenkungsverfahren nach § 29 DVStB als verwaltungsinternes Kontrollverfahren geboten.[3] Dieses ist neben der Klage gegen die Prüfungsentscheidung zu erheben. Es gewährt allerdings nur "informellen Rechtsschutz", hindert also den Eintritt der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung allein nicht.[4] Wurde ein Überdenkungsverfahren beantragt, ist ein anhängiges Einspruchs- oder Klageverfahren auszusetzen.[5]

 

Rz. 43

Nach § 347 Abs. 1 Nr. 3 AO ist der Einspruch zulässig in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten des StBerG, die betreffen:

  • die Hilfeleistung in Steuersachen[6],
  • die Voraussetzungen für die Berufsausübung[7],
  • die Vollstreckung von Zwangsgeld.[8]

Diese Zuständigkeitsregelung ist abschließend, demgemäß ist bei Maßnahmen in allen anderen Angelegenheiten des StBerG der Einspruch nicht gegeben.[9]

[4] Vor §§ 347–368 AO Rz. 44ff.
[9] FG Hamburg v. 25.10.2001, II 371/01, Haufe-Index 682600 für Streitigkeiten zwischen der Steuerberaterkammer und einzelnen Mitgliedern über die Rechtmäßigkeit von Kammerbeschlüssen.

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