Rz. 53
Auf Grundlage des § 29b Abs. 2 AO sind nur Finanzbehörden i. S. d. § 6 Abs. 2 AO sowie Kommunen, soweit sie Realsteuern verwalten[1] berechtigt, sensible Daten zu verarbeiten.[2]
Soweit sonstige öffentliche oder private Stellen personenbezogene Daten zu steuerlichen Zwecken verarbeiten, richtet sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit unmittelbar nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. g) DSGVO i. V. m. der einschlägigen einfachgesetzlichen Rechtsgrundlage.[3] Damit ist die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Kirchensteuereinbehalts, der Bescheinigung und der Mitteilung an die nach § 19 AO zuständige Finanzbehörde nach §§ 51a EStG, 93c AO zu beurteilen.[4]
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