Rz. 53

Auf Grundlage des § 29b Abs. 2 AO sind nur Finanzbehörden i. S. d. § 6 Abs. 2 AO sowie Kommunen, soweit sie Realsteuern verwalten[1] berechtigt, sensible Daten zu verarbeiten.[2]

Soweit sonstige öffentliche oder private Stellen personenbezogene Daten zu steuerlichen Zwecken verarbeiten, richtet sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit unmittelbar nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. g) DSGVO i. V. m. der einschlägigen einfachgesetzlichen Rechtsgrundlage.[3] Damit ist die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Kirchensteuereinbehalts, der Bescheinigung und der Mitteilung an die nach § 19 AO zuständige Finanzbehörde nach §§ 51a EStG, 93c AO zu beurteilen.[4]

[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29b AO Rz. 14.
[3] Baum, NWB 2017, 3203, 3207; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29b AO Rz. 14.
[4] Vgl. zu den sonstigen rechtlichen Grundlagen der Mitteilungen nach § 93c AO Rz. 2.

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