Rz. 40

Was unter dem Begriff des erheblichen öffentlichen Interesses zu fassen ist, lässt sich durch einen Rückgriff auf die AO und das FVG ermitteln.[1] Das der Allgemeinheit dienende öffentliche Interesse muss dabei die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, also besonders bedeutend sein.[2] Dass es sich bei der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung um ein der Allgemeinheit dienendes, unverzichtbares öffentliches Interesse handelt, ergibt sich schon aus seiner verfassungsrechtlichen Verbürgung.[3]

Ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung der sensiblen Daten, von dessen Vorliegen Art. 9 Abs. 2 Buchst. g) DSGVO und § 29b Abs. 2 S. 1 AO die Zulässigkeit der Verarbeitung abhängig machen, liegt dementsprechend immer dann vor, wenn Steuergesetze ausdrücklich an diese sensiblen Daten anknüpfen.[4] In diesem Zusammenhang können auch die berechtigten Haushaltsinteressen der Mitgliedsstaaten ein erhebliches öffentliches Interesse begründen.

Rz. 41 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge