Rz. 6

Für die Art und Weise der Durchführung einer Versteigerung bestehen in §§ 298ff. AO besondere Bestimmungen. S. auch Abschn. 51ff. VollzA. Die Versteigerung erfolgt grundsätzlich durch Vollziehungsbeamte, im Einzelfall kann jedoch die Einschaltung von sachkundigen Dritten angezeigt sein.[1] Zu beachten ist, dass für eine Versteigerung im Internet teilweise abweichende Bestimmungen gelten.[2]

 

Rz. 7

Öffentlichkeit der Versteigerung i. S. d. § 296 AO bedeutet, dass ein unbeschränkter Kreis von Bietern bei der Versteigerung anwesend sein muss.[3] Dies bedeutet, dass grundsätzlich jeder Zutritt zur Versteigerung haben können muss. Einschränkungen können sich aus dem Einzelfall ergeben. Fehlende Öffentlichkeit führt dazu, dass keine wirksame Versteigerung und kein Eigentumserwerb erfolgen können.[4]

 

Rz. 7a

Eine öffentliche Versteigerung ist in zwei verschiedenen Arten möglich: zum einen als klassische Versteigerung von gepfändeten Sachen vor Ort[5], zum anderen als Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.[6] Auch wenn durch diese zweite Art der Versteigerung einige neue rechtliche Fragen aufgeworfen werden, ist die Schaffung der Möglichkeit einer Internetversteigerung gleichwohl als sinnvoll anzusehen. So ist die Zahl derjenigen, die sich an einer Versteigerung beteiligen können, erheblich höher als bei einer Präsenzversteigerung. Hierdurch wird ein höherer Erlös angestrebt. Auch sind die Kosten eines Versteigerungsverfahrens im Internet regelmäßig niedriger als bei einer klassischen Versteigerung. Letztlich erfolgt durch die Schaffung der Möglichkeit der Versteigerung von gepfändeten Sachen über das Internet eine Anpassung des Vollstreckungsrechts an geänderte Umstände im modernen Wirtschaftsleben. Gerade im Bereich der Bundesfinanzverwaltung wird von der Möglichkeit einer Versteigerung über das Internet Gebrauch gemacht. Die Versteigerungsbedingungen sind ebenfalls über die oben genannte Seite abzurufen.[7]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 296 AO Rz. 16ff.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 296 AO Rz. 7b; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 296 AO Rz. 23ff.
[3] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 814 ZPO Rz. 2.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 296 AO Rz. 18; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 296 Rz. 6.
[6] § 296 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AO; vgl Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 296 AO Rz. 7b.
[7] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 296 AO Rz. 7b; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 296 AO Rz. 26.

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