Rz. 37

Der für die Entscheidung nach § 218 Abs. 2 AO notwendige Inhalt des Bescheids richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere nach denen der Meinungsverschiedenheit.[1] Da im Abrechnungsbescheid über das Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen zu entscheiden ist, muss er die Angaben darüber enthalten, ob und ggf. wodurch die streitige Zahlungsverpflichtung erloschen ist.[2] Diese Angaben müssen allerdings nicht weiter gehen, als für die Entscheidung erforderlich ist. Wird z. B. in einem Abrechnungsbescheid das Erlöschen eines Steuererstattungsanspruchs durch Aufrechnung mit einer Steuerforderung festgestellt, so braucht die Steuerforderung nicht im Einzelnen konkretisiert zu werden.[3]

 

Rz. 38

Soweit die steuerlichen Ansprüche strittig sind, müssen sie nach Art (Steuerart), Zeitraum (Jahr, Voranmeldungszeitraum, Vorauszahlungszeitraum) und (Betrags-)Höhe bezeichnet werden.[4] Notfalls müssen sogar einzelne Beträge und Ansprüche aufgegliedert angegeben werden.[5] Da der Abrechnungsbescheid keine vollständige Abrechnung aller gegenseitigen Ansprüche zwischen FA und Stpfl. ist (vgl. Rz. 23), sondern die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die Verwirklichung steuerlicher Ansprüche, können auch mehrere Abrechnungsbescheide in Betracht kommen, die einen Anspruch erfassen. Entsprechendes kann mehrmals hintereinander passieren, wenn nach dem Erlass eines Abrechnungsbescheids z. B. Zahlungen getätigt oder Aufrechnungen erklärt werden. Zum notwendigen Inhalt des Abrechnungsbescheids gehört auch die Befassung mit den Gründen, die den Fortbestand des Anspruchs bzw. seine Verwirklichung betreffen.[6] Das kann z. B. das Erlöschen durch Zahlungsverjährung sein, das ausdrücklich festgestellt werden muss.[7] Gehen FA und Stpfl. übereinstimmend davon aus, dass die Steueransprüche erloschen sind, streiten sie jedoch über den Erlöschensgrund (z. B. Zahlung oder Verjährung), so hat der Abrechnungsbescheid den wirklichen Erlöschensgrund festzustellen.[8]

 

Rz. 39

Zum notwendigen Inhalt des Abrechnungsbescheids gehört nicht die Rechtsbehelfsbelehrung.[9] Ohne ihre Erteilung läuft allerdings bei einem schriftlichen Abrechnungsbescheid gem. § 356 Abs. 1 AO die Einspruchsfrist nicht an. Ein Einspruch ist dann nach der allgemeinen Bestimmung des § 356 Abs. 2 AO jedoch nur innerhalb eines Jahres zulässig.

[1] BFH v. 5.7.1988, VII R 142/84, BFH/NV 1990, 69; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 218 AO Rz. 30.
[4] BFH v. 1.8.1979, VII 115/76, BStBl II 1979, 714; Alber, in HHSp, AO/FGO, § 218 AO Rz. 118.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO Rz. 26.
[9] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO Rz. 26.

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