Rz. 5

Steueransprüche werden durch Steuerbescheid[1] festgesetzt. Diese Bescheide sind die Grundlage der Verwirklichung.[2] Nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO gilt das Gleiche für Freistellungsbescheide.[3] Vorauszahlungsbescheide sind ebenfalls Steuerbescheide und damit auch Grundlage für die Verwirklichung von Steueransprüchen.[4] Allerdings büßen diese Bescheide mit dem Ergehen des jeweiligen Jahressteuerbescheids diese Eigenschaft ein. Für die geleisteten Vorauszahlungen ist nach dem Ergehen des Jahressteuerbescheids der Jahressteuerbescheid die Rechtsgrundlage für die Verwirklichung.[5] BFH v. 3.7.1995, GrS 3/93, BStBl II 1995, 730 hat dies zwar bei der Prüfung der Frage aufgeführt, welchen Umfang die Aufhebung der Vollziehung eines Jahressteuerbescheids haben kann. Wenn danach die Aufhebung der Vollziehung durch Änderung bzw. Neufassung der Vorschriften des § 361 Abs. 2 S. 3 u. 4 AO sowie des § 69 Abs. 3 S. 7 u. 8 FGO durch das JStG 1997 erheblich eingeschränkt worden ist, betrifft dies nur den Umfang der Aufhebung der Vollziehung, berührt jedoch das Verhältnis zwischen Vorauszahlungs- und Jahressteuerbescheid nicht.[6]

 

Rz. 6

Die Steueranmeldungen stehen als Grundlage für die Verwirklichung der Steueransprüche nach § 218 Abs. 1 S. 2 AO den Steuerbescheiden gleich.[7] Dies ist lediglich eine Klarstellung durch eine Wiederholung des § 168 AO. Die Abhängigkeit der Gleichstellung der Steueranmeldung mit dem Steuerbescheid durch § 168 S. 2 AO für den Fall der Herabsetzung der Steuer oder Steuervergütung von der Zustimmung der Finanzbehörde gilt auch für die Gleichstellung als Grundlage für die Verwirklichung.[8] Die Gleichstellung gilt auch für das Anerkenntnis einer Zahlungsverpflichtung durch einen Steuer- oder Haftungsschuldner, das nach § 167 Abs. 1 S. 3 AO wiederum einer Steueranmeldung gleichsteht. Das kann hinsichtlich der Haftungsschuld allerdings nur eine Gleichstellung mit der Festsetzung einer Haftungsschuld bedeuten.[9]

[2] Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 218 Rz. 5.
[3] BFH v. 20.6.1984, I R 283/81, BStBl II 1984, 828; BFH v. 12.11.1986, I R 24/84, BFH/NV 1988, 298; BFH v. 9.4.2008, II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435; Alber, in HHSp, AO/FGO, § 218 AO Rz. 17; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO Rz. 5; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 218 Rz. 6.
[4] BFH v. 13.2.1996, VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 218 AO Rz. 7 m. w. N.; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 218 Rz. 8.
[5] BFH v. 25.10.1995, VIII B 79/95, BStBl II 1996, 316; BFH v. 13.2.1996, VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 218 Rz. 8; Alber, in HHSp, AO/FGO, § 218 AO Rz. 18; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 218 Rz. 8.
[7] Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 218 Rz. 7.
[8] BFH v. 5.10.1990, V B 137/89, BFH/NV 1991, 633; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO Rz. 5.

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