Rz. 13

Die Höhe des Haftungsanspruchs richtet sich nach dem bestehenden Primäranspruch.[1] Die Höhe wird begrenzt, wenn

  • die Haftungsnorm[2] eine Umfangsbeschränkung vorsieht[3],
  • nur eine Teilinanspruchnahme ermessensfehlerfrei[4] wäre,
  • eine bindende Festsetzung des Primäranspruchs[5] vorliegt.
 

Rz. 13a

In diesem Fall der Begrenzung des Primäranspruchs der Höhe nach wegen einer bindenden Festsetzung des Primäranspruchs kann die Haftung nicht höher geltend gemacht werden, auch wenn der Primäranspruch unrichtig zu niedrig festgesetzt wurde . Dies ergibt sich daraus, dass der Haftungsanspruch letztlich gegenüber dem Primäranspruch subsidiär ist und nach seinem Sicherungszweck[6] nicht weitergehen kann als der der Haftung zugrunde liegende Steueranspruch, wie die Finanzbehörde ihn – wenn auch unrichtig – tatsächlich nur geltend machen kann. Kann die Finanzbehörde die unrichtige Steuerfestsetzung nicht mehr ändern, so darf eine Korrektur dieses Fehlers nicht über den Weg des Haftungsbescheids erfolgen. Zumindest erscheint insoweit die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners als ermessensfehlerhaft.[7].

 

Rz. 13b

Zu bedenken ist zudem, dass sich der Primäranspruch nicht nur verringern, sondern auch erhöhen kann. Ist dies während des Einspruchsverfahrens der Fall, so kann der Haftungsbescheid im Zuge einer Verböserung angepasst werden.[8] Ansonsten ist nur ein Änderung in diesem Zusammenhang nach § 131 Abs. 2 AO möglich.[9] Handelt es sich aber um ein Hinzutreten selbständiger Steuerschulden, so kann diesbezüglich ein neuer zusätzlicher Haftungsbescheid ergehen.[10]

[1] S. Rz. 10.
[2] S. Rz. 9.
[4] S. Rz. 46.
[5] S. Rz. 11a, 11b.
[6] S. Rz. 2.
[7] S. Rz. 35; App, DStR 1985, 109.
[8] Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl. 2016, § 191 Rz. 17.
[9] Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl. 2016, § 191 Rz. 17.
[10] Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl. 2016, § 191 Rz. 17.

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