Rz. 14

Nach § 152 Abs. 1 S. 1 AO ist der VZ gegen denjenigen festzusetzen, der seine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung verletzt. Adressat der VZ-Festsetzung ist der Stpfl., der Träger der Steuererklärungspflicht ist. Wer steuererklärungspflichtig ist, wird gem. § 149 AO durch die einzelnen Steuergesetze bzw. durch die Aufforderung seitens der Finanzbehörde bestimmt.[1]

 

Rz. 15

Die Festsetzung eines VZ setzt die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung voraus, die für den erlassenen Bescheid besteht. Ein VZ kann für die Verletzung jeder einzelnen Steuererklärungspflicht festgesetzt werden, auch wenn die Finanzbehörde die Angaben der verspäteten oder unterbliebenen Steuererklärung aus anderen ordnungsgemäß abgegebenen Steuererklärungen entnehmen kann.[2] Steuererklärungen i. d. S. sind Erklärungen über die Besteuerungsgrundlagen, d. h. über die tatsächlichen Verhältnisse, die für Steuerpflicht und Bemessung der Steuer maßgebend sind.[3] Es kommt für die VZ-Festsetzung nicht darauf an, dass die Steuererklärung unmittelbar zu einer Steuerfestsetzung führt[4], sondern sie kann auch Grundlage für die Festsetzung eines Steuermessbetrags[5] oder für eine gesonderte Feststellung[6] sein (s. Rz. 9).

 

Rz. 16

Ein VZ kann auch für die verspätete Abgabe oder die Nichtabgabe von Steueranmeldungen festgesetzt werden, also Steuererklärungen, die eine Selbstberechnung der Steuer bzw. des Haftungsbetrags bei der LSt enthalten.[7]

 

Rz. 17

Bei der USt ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung für die USt-Voranmeldung[8] nicht als Steueranmeldung anzusehen.[9] Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung besteht so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder die Fristverlängerung widerrufen wird. Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss gem. § 48 Abs. 2 S. 1 UStDV eine Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung für das jeweilige Kj. erfolgen. Diese USt-Sondervorauszahlung ist eine Steueranmeldung.[10] Demgemäß kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer USt-Sondervorauszahlung einen VZ festsetzen.[11]

Fraglich ist, ob ein VZ in Betracht kommt, wenn eine E-Bilanz nach § 5b EStG oder eine EÜR nicht oder verspätet abgegeben wird.[12]

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