Rz. 4
Der VZ ist gem. § 3 Abs. 4 AO eine steuerliche Nebenleistung. Das Aufkommen des VZ fließt nach § 3 Abs. 5 AO der Körperschaft zu, die die Steuer verwaltet[1], für die der VZ erhoben wird (s. Rz. 12). Bei der GewSt wird der VZ zum Steuermessbescheid festgesetzt, der Ertrag fließt gem. § 14b GewStG der Gemeinde zu.[2]
Rz. 5
Der VZ, der für betriebliche Steuererklärungen festgesetzt worden ist, ist als Betriebsausgabe steuerlich zu berücksichtigen und unterliegt mangels Strafcharakters nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG.[3]
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