Rz. 3

Die Pflicht zur Aufzeichnung des Wareneingangs besteht nur für gewerbliche Unternehmer, d. h. für diejenigen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 15 EStG beziehen.[1] Die Regelung gilt somit insbesondere nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung nicht für Land- und Forstwirte[2], aber auch nicht für Selbstständige.[3]

[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 143 AO Rz. 2; so auch AEAO zu § 143 AO Nr. 1.
[3] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 143 Rz. 3; Mittelhammer, in Zugmaier/Nöcker, AO, § 143 AO Rz. 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge