Rz. 6

Grundsätzlich sind für die Auswertung der eingegangenen Meldungen die Bundesbehörden zuständig. Welche Bundesbehörde zuständig ist, richtet sich nach der Verwaltungskompetenz für die betroffenen Steuern. Grundsätzlich ist dabei das BZSt für die Auswertung zuständig.[1] Sofern die betroffene Steuer allerdings durch die Zollbehörde verwaltet wird, ist diese auch für die Auswertung zuständig.[2] Umgekehrt ist damit das BZSt für die Auswertung aller nicht durch die Zollbehörde verwalteten Steuern zuständig. Die Zollbehörde kann nur dann zuständig sein, wenn sich die Gestaltung auf eine Steuer bezieht, für die auch die Meldepflicht gilt.[3] Dies betrifft insbesondere die Verbrauchssteuern (Kaffeesteuer, Kfz-Steuer etc.); nicht aber z. B. die Einfuhrumsatzsteuer, da diese nicht in den Anwendungsbereich des § 138d ff. AO fällt. Ist die Zollbehörde danach für die Auswertung zuständig, werden die Daten, die beim BZSt eingegangen sind[4], an die Zollbehörde weitergegeben.[5] Keine Regelung enthält das Gesetz, wenn sowohl durch die Finanzverwaltung verwaltete Steuern als auch durch die Zollbehörde verwaltete Steuern von der Gestaltung betroffen sind. Dann können m. E. beide Behörden die Gestaltung auswerten.

 

Rz. 7

Ist die Auswertung der eingegangenen Meldungen durch die zuständige Bundesbehörde erfolgt, werden die Ergebnisse dem BMF mitgeteilt.[6]

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