Leitsatz

Der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a EStG umfasst auch einen Verlust, der einen Einlagenüberschuss aufzehren und so das Entstehen einer mit Überentnahmen weiterer Jahre zu verrechnenden Unterentnahme verhindern kann.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige hatte in den Jahren 1999 und 2000 Überentnahmen von insgesamt 146.787 DM erzielt. In 2001 betrugen der erwirtschaftete Verlust 339.309 DM und die Entnahmen 135.080 DM, an Einlagen leistete er 370.085 DM. Da das Finanzamt die Einlagen mit den Entnahmen saldierte und den verbleibenden Restbetrag vollständig mit dem höheren laufenden Verlust des Jahres 2001 verrechnete, verblieb als Ausgangsgröße für das Jahr 2002 die saldierte Überentnahme aus den Jahren 1999 und 2000 mit insgesamt 146.787 DM (75.051 EUR). Der Steuerpflichtige begehrte dagegen erfolglos die Verrechnung der Überentnahmen aus 1999 und 2000 (146.787 DM) mit dem positiven Saldo aus Entnahmen und Einlagen des Jahres 2001 (235.005 DM), so dass sich aus den Jahren 1999 bis 2001 insgesamt eine Unterentnahme von 88.218 DM (45.105 EUR) ergebe.

 

Entscheidung

Das FG bestätigte die vom Finanzamt vertretene Berechnungsweise und wies die Klage ab. Denn mit § 4 Abs. 4a EStG soll gewährleistet werden, dass Zinsaufwendungen nur insoweit anerkannt werden, als ein Unternehmen über Eigenkapital verfügt. Zinsaufwendungen, die durch Entnahmen bei Unternehmen mit negativem Eigenkapital entstehen, sollen den steuerlichen Gewinn dagegen nicht mindern. Der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a EStG ist daher mangels einer besonderen gesetzlichen Definition im Sinne des allgemeinen Gewinnbegriffs in § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 3 EStG auszulegen. Damit ist unter "Gewinn" grundsätzlich auch der Verlust als negativer Gewinn zu verstehen. Verluste begründen lediglich keine Überentnahmen, d.h. durch Verluste werden die Entnahmen nicht erhöht. Sie sind jedoch mit kapitalerhöhenden Größen (Gewinn und Einlagen) desselben oder anderer Wirtschaftsjahre zu verrechnen und können auf diese Weise das steuerunschädliche entnahmefähige Eigenkapital mindern. Ein Verlust kann daher den Überschuss der Einlagen über die Entnahmen des jeweiligen Jahres aufzehren und so das Entstehen einer Unterentnahme verhindern.

 

Hinweis

Die vom FG im Sinne der Finanzverwaltung entschiedene Rechtsfrage ist schon Gegenstand eines beim BFH unter dem Az. X R 12/09 anhängigen Revisionsverfahrens (Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.1.2009, 11 K 4248/08, EFG 2009 S. 737). Entsprechend hat auch das FG Düsseldorf die Revision gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher gegen entsprechende Bescheide des Finanzamtes Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das bereits anhängige BFH - Verfahren auf die dadurch ausgelöste gesetzliche Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens (§ 363 As. 2 AO) hinweisen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2010, 11 K 763/08 G,F

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