Steuerkorrektur bei Gutgläubigkeit ...: Der andere vom EuGH genannte Fall, in dem eine Steuerkorrektur möglich sein muss, ist der, dass der Aussteller der Rechnung seinen guten Glauben nachweist.[67]

... ist im deutschen Recht nicht geregelt: Dieser Fall ist im deutschen Gesetz überhaupt nicht geregelt. Steuerpflichtige können sich aber zu ihren Gunsten auf das Unionsrecht in seiner Auslegung durch den EuGH berufen, wenn das nationale Recht das Unionsrecht nicht oder nicht korrekt umsetzt.[68] Steuerpflichtige in Deutschland können sich also auch darauf berufen, dass sie, wenn sie bei Ausstellung der Rechnungen mit überhöhtem gesondertem Steuerausweis gutgläubig waren, eine Steuerkorrektur durchführen können, ohne die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigen zu müssen (also ohne "Rechnungskorrektur").[69]

Wenn keine Regelung, keine Verweisung: In diesem Fall kann es das Erfordernis, die Steuerbeträge an den LE zurückzahlen zu müssen, logischerweise noch weniger geben als in den in § 14c Abs. 1 S. 2 UStG geregelten Fällen (s. oben V.3.a)). Wo es nämlich überhaupt keine Regelungen im nationalen Recht gibt, kann es naturgemäß auch keine Rechtsgrundverweisungen auf § 17 Abs. 1 UStG geben. Zu diesem Ergebnis könnte man noch nicht einmal im Wege der Auslegung kommen, da nichtbestehende Regelungen nicht (ergänzend) ausgelegt werden können.

[67] Vgl. Streit, Steuerschuld durch Steuerausweis, Hamburg 2017, S. 157 ff.; von Streit/Streit, UStB 2021, 332 (340).
[68] Ständige Rechtsprechung des EuGH seit EuGH v. 5.2.1963 – Rs. 26/62 – NV Algemene Transport- en Expeditie Onderneming Van Gend & Loos. S. z.B. auch EuGH v. 15.2.2017 – C-592/15 – British Film Institute, UR 2017, 268 Rz. 13, m.w.N.
[69] Vgl. EuGH v. 13.12.1989 – C-342/87 – Genius Holding, UR 1991, 83 Rz. 18.

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