Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, kulturelle Dienstleistungen, Umfang der Steuerbefreiung für kulturelle Dienstleistungen, Filmvorführungen

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, nach dem „bestimmte kulturelle Dienstleistungen“ von der Steuer befreit sind, ist dahin auszulegen, dass ihm keine unmittelbare Wirkung zukommt, so dass sich Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte kulturelle Einrichtungen, die kulturelle Dienstleistungen erbringen, bei fehlender Umsetzung nicht unmittelbar auf ihn berufen können.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n

 

Beteiligte

British Film Institute

Commissioners for HM Revenue and Customs

 

Verfahrensgang

Court of Appeal (Vereinigtes Königreich) (Beschluss vom 16.10.2015; ABl. EU 2016, Nr. C 27/19)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Sechste Richtlinie 77/388/EWG ‐ Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n ‐ Steuerbefreiung bestimmter kultureller Dienstleistungen ‐ Keine unmittelbare Wirkung ‐ Bestimmung der steuerbefreiten kulturellen Dienstleistungen ‐ Ermessen der Mitgliedstaaten“

In der Rechtssache C-592/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgerichtshof [England und Wales] [Zivilabteilung], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 16. Oktober 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 13. November 2015, in dem Verfahren

Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

gegen

British Film Institute

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ des British Film Institute, vertreten durch P. Drinkwater, Solicitor, Z. Yang, Barrister, M. D. Milne, QC, und M. A. Lee, Solicitor,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon als Bevollmächtigten im Beistand von S. Singh, Barrister,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. September 2016

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) und von Art. 132 Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (Steuer- und Zollbehörde des Vereinigten Königreichs, im Folgenden: Steuerbehörde) und dem British Film Institute (im Folgenden: BFI). Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Mehrwertsteuerpflicht des BFI bezüglich der von ihm erbrachten Dienstleistungen der Gewährung von Zutritt zu Filmvorführungen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n („Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten“) der Sechsten Richtlinie heißt es:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

n) bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden;

Rz. 4

Durch die Richtlinie 2006/112 wurden gemäß ihren Art. 411 und 413 die Mehrwertsteuervorschriften der Union, u. a. die Sechste Richtlinie, mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben und ersetzt.

Recht des Vereinigten Königreichs

Rz. 5

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie erst am 1. Juni 1996 umgesetzt, als Group 13 of Schedule 9 of the Value Added Tax Act 1994 (Gruppe 13 von Anhang 9 des Mehrwertsteuergesetzes von 1994) in Kraft trat.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rz. 6

Das BFI ist eine gemeinnützige Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren Zweck in der Förde...

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