Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, kulturelle Dienstleistungen, Umfang der Steuerbefreiung für kulturelle Dienstleistungen, Filmvorführungen
Leitsatz (amtlich)
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, nach dem „bestimmte kulturelle Dienstleistungen“ von der Steuer befreit sind, ist dahin auszulegen, dass ihm keine unmittelbare Wirkung zukommt, so dass sich Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte kulturelle Einrichtungen, die kulturelle Dienstleistungen erbringen, bei fehlender Umsetzung nicht unmittelbar auf ihn berufen können.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n
Beteiligte
British Film Institute
Commissioners for HM Revenue and Customs
Verfahrensgang
Court of Appeal (Vereinigtes Königreich) (Beschluss vom 16.10.2015; ABl. EU 2016, Nr. C 27/19)
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Sechste Richtlinie 77/388/EWG ‐ Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n ‐ Steuerbefreiung bestimmter kultureller Dienstleistungen ‐ Keine unmittelbare Wirkung ‐ Bestimmung der steuerbefreiten kulturellen Dienstleistungen ‐ Ermessen der Mitgliedstaaten“
In der Rechtssache C-592/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgerichtshof [England und Wales] [Zivilabteilung], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 16. Oktober 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 13. November 2015, in dem Verfahren
Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
gegen
British Film Insti...