"Umgekehrter" Fall = erst Steuerkorrektur, später evtl. Direktanspruch: Fraglich ist, ob aus dem Urteil des EuGH vom 7.9.2023 auch zum "umgekehrten" Fall Schlüsse gezogen werden können.

In dem dem EuGH-Urteil zugrunde liegenden Fall hatte zunächst der LE einen Direktanspruch geltend gemacht, während die Möglichkeit bestand, dass L später noch die gem. § 14c UStG geschuldete Steuer im Steuerkorrekturverfahren berichtigt. Der "umgekehrte" Fall wäre der Fall, dass zunächst L eine Steuerkorrektur durchführt, die ihm vom FA erstatteten Beträge aber nicht an LE zurückzahlt bzw. zurückzahlen will[92] (weil dessen Rückzahlungsanspruch z.B. die Verjährung oder die Insolvenz bzw. die Zahlungsunfähigkeit des L entgegensteht), so dass die Möglichkeit besteht, dass LE später einen Direktanspruch geltend macht.[93]

Keine direkten Aussagen des EuGH: Zu diesem "umgekehrten" Fall hat sich der EuGH im vorliegenden ‚Schütte‘-Urteil nicht geäußert.[94] Es wäre aber zu überlegen, ob sich aus der Entscheidung Hinweise dafür ergeben, dass in diesem Fall entweder die Geltendmachung des Direktanspruchs durch LE oder die Steuerkorrektur durch L missbräuchlich sein könnte.

[92] Obwohl LE einen zivilrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung hätte.
[93] Vgl. zu dieser Konstellation auch BFH v. 3.11.2022 – XI R 6/21, UR 2023, 285 Rz. 55.

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