OFD Frankfurt, 9.3.2006, S 0185 A - 7 - St II 1.03

Zu der Frage, wie der von einem Wohlfahrtsverband durchgeführte Schülertransport zum und vom Unterricht zu beurteilen ist, wird folgende Auffassung vertreten:

Bei den Beförderungsleistungen handelt es sich um Betätigungen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Eine Anerkennung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO kann nicht erfolgen, da diese Tätigkeit auch von nicht begünstigten Betrieben durchgeführt wird und die Wettbewerbsneutralität (§ 65 Nr. 3 AO) nicht gewahrt ist. Die Tätigkeit kann auch nicht nach § 66 AO als Zweckbetrieb beurteilt werden, da bei Beförderungsleistungen eine fachliche Betreuung oder besonders eingerichtete Fahrzeuge, wie z.B. bei Krankentransporten (vgl. AEAO, RdNr. 6 zu § 66 AO), erforderlich sind.

 

Normenkette

AO 1977 § 65

AO 1977 § 66

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